Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Spende
und die Entnahme von menschlichen Organen, Organteilen oder
Geweben (Organe) zum Zwecke der Übertragung auf andere
Menschen sowie für die Übertragung der Organe einschließlich
der Vorbereitung dieser Maßnahmen. Es gilt ferner für
das Verbot des Handels mit menschlichen Organen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Blut und Knochenmark
sowie embryonale und fetale Organe und Gewebe.
§ 2 Aufklärung der Bevölkerung, Erklärung
zur Organspende, Organspenderegister, Organspendeausweise
(1) Die nach Landesrecht zuständigen
Stellen, die Bundesbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit,
insbesondere die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung,
sowie die Krankenkassen sollen auf der Grundlage dieses Gesetzes
die Bevölkerung über die Möglichkeiten der
Organspende, die Voraussetzungen der Organentnahme und die
Bedeutung der Organübertragung aufklären. Sie sollen
auch Ausweise für die Erklärung zur Organspende
(Organspendeausweise) zusammen mit geeigneten Aufklärungsunterlagen
bereithalten. Die Krankenkassen und die privaten Krankenversicherungsunternehmen
stellen diese Unterlagen in regelmäßigen Abständen
ihren Versicherten, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet
haben, zur Verfügung mit der Bitte, eine Erklärung
zur Organspende abzugeben.
(2) Wer eine Erklärung zur Organspende abgibt, kann in
eine Organentnahme nach § 3 einwilligen, ihr widersprechen
oder die Entscheidung einer namentlich benannten Person seines
Vertrauens übertragen (Erklärung zur Organspende).
Die Erklärung kann auf bestimmte Organe beschränkt
werden. Die Einwilligung und die Übertragung der Entscheidung
können vom vollendeten sechzehnten, der Widerspruch kann
vom vollendeten vierzehnten Lebensjahr an erklärt werden.
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates einer Stelle die Aufgabe übertragen,
die Erklärungen zur Organspende auf Wunsch der Erklärenden
zu speichern und darüber berechtigten Personen Auskunft
zu erteilen (Organspenderegister). Die gespeicherten personenbezogenen
Daten dürfen nur zum Zwecke der Feststellung verwendet
werden, ob bei demjenigen, der die Erklärung abgegeben
hatte, eine Organentnahme nach § 3 oder § 4 zulässig
ist. Die Rechtsverordnung regelt insbesondere
- die für die Entgegennahme einer Erklärung zur
Organspende oder für deren Änderung zuständigen
öffentlichen Stellen (Anlaufstellen), die Verwendung
eines Vordrucks, die Art der darauf anzugebenden Daten und
die Prüfung der Identität des Erklärenden,
- die Übermittlung der Erklärung durch die Anlaufstellen
an das Organspenderegister sowie die Speicherung der Erklärung
und der darin enthaltenen Daten bei den Anlaufstellen und
dem Register,
- die Aufzeichnung aller Abrufe im automatisierten Verfahren
nach § 10 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der sonstigen
Auskünfte aus dem Organspenderegister zum Zwecke der
Prüfung der Zulässigkeit der Anfragen und Auskünfte,
- die Speicherung der Personendaten der nach Absatz 4 Satz
1 auskunftsberechtigten Ärzte bei dem Register sowie
die Vergabe, Speicherung und Zusammensetzung der Codenummern
für ihre Auskunftsberechtigung,
- die Löschung der gespeicherten Daten und
- die Finanzierung des Organspenderegisters.
(4) Die Auskunft aus dem Organspenderegister
darf ausschließlich an den Erklärenden sowie an
einen von einem Krankenhaus dem Register als auskunftsberechtigt
benannten Arzt erteilt werden, der weder an der Entnahme noch
an der Übertragung der Organe des möglichen Organspenders
beteiligt ist und auch nicht Weisungen eines Arztes untersteht,
der an diesen Maßnahmen beteiligt ist. Die Anfrage darf
erst nach der Feststellung des Todes gemäß §
3 Abs. 1 Nr. 2 erfolgen. Die Auskunft darf nur an den Arzt
weitergegeben werden, der die Organentnahme vornehmen soll,
und an die Person, die nach § 3 Abs. 3 Satz 1 über
die beabsichtigte oder nach § 4 über eine in Frage
kommende Organentnahme zu unterrichten ist.
(5) Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch allgemeine
Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates ein Muster
für einen Organspendeausweis festlegen und im Bundesanzeiger
bekanntmachen.
Zweiter Abschnitt Organentnahme bei toten Organspendern
§ 3 Organentnahme mit Einwilligung des Organspenders
(1) Die Entnahme von Organen ist, soweit in § 4 nichts
Abweichendes bestimmt ist, nur zulässig, wenn
- der Organspender in die Entnahme eingewilligt hatte,
- der Tod des Organspenders nach Regeln, die dem Stand
der Erkenntnisse der medizinischen Wissen- schaft entsprechen,
festgestellt ist und
- der Eingriff durch einen Arzt vorgenommen wird.
(2) Die Entnahme von Organen ist unzulässig, wenn
- die Person, deren Tod festgestellt ist, der Organentnahme
widersprochen hatte,
- nicht vor der Entnahme bei dem Organspender der endgültige,
nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns,
des Kleinhirns und des Hirnstamms nach Verfahrensregeln,
dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft
entsprechen, festgestellt ist.
(3) Der Arzt hat den nächsten Angehörigen
des Organspenders über die beabsichtigte Organentnahme
zu unterrichten. Er hat Ablauf und Umfang der Organentnahme
aufzuzeichnen. Der nächste Angehörige hat das Recht
auf Einsichtnahme. Er kann eine Person seines Vertrauens hinzuziehen.
§ 4 Organentnahme mit Zustimmung anderer Personen
(1) Liegt dem Arzt, der die Organentnahme
vornehmen soll, weder eine schriftliche Einwilligung noch
ein schriftlicher Widerspruch des möglichen Organspenders
vor, Ist dessen nächster Angehöriger zu befragen,
ob ihm von diesem eine Erklärung zur Organspende bekannt
ist. Ist auch dem Angehörigen eine solche Erklärung
nicht bekannt, so ist die Entnahme unter den Voraussetzungen
des § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 nur zulässig,
wenn ein Arzt den Angehörigen über eine in Frage
kommende Organentnahme unterrichtet und dieser ihr zugestimmt
hat. Der Angehörige hat bei seiner Entscheidung einer
mutmaßlichen Willen des möglichen Organspenders
zu beachten. Der Arzt hat den Angehörigen hierauf hinzuweisen.
Der Angehörige kann mit dem Arzt vereinbaren, dar er
seine Erklärung innerhalb einer bestimmten, vereinbarten
Frist widerrufen kann.
(2) Nächste Angehörige im Sinne dieses Gesetzes
sind in der Rangfolge ihrer Aufzählung
- Ehegatte,
- volljährige Kinder,
- Eltern oder, sofern der mögliche Organspender zur
Todeszeit minderjährig war und die Sorge für seine
Person zu dieser Zeit nur einem Eltemteil, einem Vormund
oder einem Pfleger zustand, dieser Sorgeinhaber,
- volljährige Geschwister,
- Großeltern.
Der nächste Angehörige ist nur
dann zu einer Entscheidung nach Absatz 1 befugt, wenn er in
den lebten zwei Jahren vor dem Tod des möglichen Organspenders
zu diesem persönlichen Kontakt hatte. Der Arzt hat dies
durch Befragung des Angehörigen festzustellen. Bei mehreren
gleichrangigen Angehörigen genügt es, wenn einer
von ihnen nach Absatz 1 beteiligt wird und eine Entscheidung
trifft; es ist jedoch der Widerspruch eines jeden von ihnen
beachtlich. Ist ein vorrangiger Angehöriger innerhalb
angemessener Zeit nicht erreichbar, genügt die Beteiligung
und Entscheidung des nächsterreichbaren nachrangigen
Angehörigen. Dem nächsten Angehörigen steht
eine volljährige Person gleich, die dem möglichen
Organspender bis zu seinem Tode in besonderer persönlicher
Verbundenheit offenkundig nahegestanden hat; sie tritt neben
den nächsten Angehörigen.
(3) Hatte der mögliche Organspender die Entscheidung
über eine Organentnahme einer bestimmten Person übertragen,
tritt diese an die Stelle des nächsten Angehörigen.
(4) Der Arzt hat Ablauf, Inhalt und Ergebnis der Beteiligung
der Angehörigen sowie der Personen nach Absatz 2 Saß
6 und Absatz 3 aufzuzeichnen. Die Personen nach den Absäßen
2 und 3 haben das Recht auf Einsichtnahme. Eine Vereinbarung
nach Absatz 1 Satz 5 bedarf der Schriftform.
§ 5 Nachweisverfahren
(1) Die Feststellungen nach § 3 Abs.
1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 sind jeweils durch zwei dafür
qualifizierte Ärzte zu treffen, die den Organspender
unabhängig voneinander untersucht haben. Abweichend von
Satz 1 genügt zur Feststellung nach § 3 Abs. 1 Nr.
2 die Untersuchung und Feststellung durch einen Arzt, wenn
der endgültige, nicht behebbare Stillstand von Herz und
Kreislauf eingetreten ist und seitdem mehr als drei Stunden
vergangen sind.
(2) Die an den Untersuchungen nach Absatz 1 beteiligten Ärzte
dürfen weder an der Entnahme noch an der Übertragung
der Organe des Organspenders beteiligt sein. Sie dürfen
auch nicht Weisungen eines Arztes unterstehen, der an diesen
Maßnahmen beteiligt ist. Die Feststellung der Untersuchungsergebnisse
und ihr Zeitpunkt sind von den Ärzten unter Angabe der
zugrundeliegenden Untersuchungsbefunde jeweils in einer Niederschrift
aufzuzeichnen und zu unterschreiben. Dem nächsten Angehörigen
sowie den Personen nach § 4 Abs. 2 Satz 6 und Abs. 3
ist Gelegenheit zur Einsichtnahme zu geben. Sie können
eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen.
§ 6 Achtung der Würde des Organspenders
(1) Die Organentnahme und alle mit ihr zusammenhängenden
Maßnahmen müssen unter Achtung der Würde des
Organspenders in einer der ärztlichen Sorgfaltspflicht
entsprechenden Weise durchgeführt werden.
(2) Der Leichnam des Organspenders muß in würdigem
Zustand zur Bestattung übergeben werden. Zuvor ist dem
nächsten Angehörigen Gelegenheit zu geben, den Leichnam
zu sehen.
§ 7 Auskunftspflicht
(1) Dem Arzt, der eine Organentnahme bei
einem möglichen Spender nach § 3 oder § 4 beabsichtigt,
oder der von der Koordinierungsstelle (§ 11) beauftragten
Person ist auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit dies
zur Feststellung, ob die Organentnahme nach diesen Vorschriften
zulässig ist und ob ihr medizinische Gründe entgegenstehen,
sowie zur Unterrichtung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 erfor-
derlich ist. Der Arzt muß in einem Krankenhaus tätig
sein, das nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
oder nach anderen Gesetzlichen Bestimmungen für die Übertragung
der Organe, deren Entnahme er beabsichtigt, zugelassen ist
oder mit einem solchen Krankenhaus zum Zwecke der Entnahme
dieser Organe zusammenarbeitet. Die Auskunft soll für
alle Organe, deren Entnahme beabsichtigt ist, zusammen eingeholt
werden. Die Auskunft darf erst erteilt werden, nachdem der
Tod des möglichen Organspenders gemäß §
3 Abs. 1 Nr. 2 festgestellt ist.
(2) Zur Auskunft verpflichtet sind
- Ärzte, die den möglichen Organspender wegen
einer dem Tode vorausgegangenen Erkrankung behandelt hatten,
- Ärzte, die über den möglichen Organspender
eine Auskunft aus dem Organspenderegister nach § 2
Abs. 4 erhalten haben,
- der Arzt, der bei dem möglichen Organspender die
Leichenschau vorgenommen hat,
- die Behörde, in deren Gewahrsam sich der Leichnam
des möglichen Organspenders befindet, und
- die von der Koordinierungsstelle beauftragte Person,
soweit sie nach Absatz 1 Auskunft erhalten hat.
Dritter Abschnitt Organentnahme bei lebenden Organspendern
§ 8 Zulässigkeit der Organentnahme
(1) Die Entnahme von Organen einer lebenden Person ist nur
zulässig, wenn
- die Person
- volljährig und einwilligungsfähig ist,
- nach Absatz 2 Satz 1 aufgeklärt worden ist und
in die Entnahme eingewilligt hat,
- nach ärztlicher Beurteilung als Spender geeignet
ist und voraussichtlich nicht über das Operationsrisiko
hinaus gefährdet oder über die unmittelbaren
Folgen der Entnahme hinaus gesundheitlich schwer beeinträchtigt
wird,
- die Übertragung des Organs auf den vorgesehenen
Empfänger nach ärztlicher Beurteilung geeignet
ist, das Leben dieses Menschen zu erhalten oder bei ihm
eine schwerwiegende Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung
zu verhüten oder ihre Beschwerden zu lindern,
- ein geeignetes Organ eines Spenders nach § 3 oder
§ 4 im Zeitpunkt der Organentnahme nicht zur Verfügung
steht und
- der Eingriff durch einen Arzt vorgenommen wird.
Die Entnahme von Organen, die sich nicht
wieder bilden können, ist darüber hinaus nur zulässig
zum Zwecke der Übertragung auf Verwandte ersten oder
zweiten Grades, Ehegatten, Verlobte oder andere Personen,
die dem Spender in besonderer persönlicher Verbundenheit
offenkundig nahestehen.
(2) Der Organspender ist über die Art des Eingriffs,
den Umfang und mögliche, auch mittelbare Folgen und Spätfolgen
der beabsichtigten Organentnahme für seine Gesundheit
sowie über die zu erwartende Erfolgsaussicht der Organübertragung
und sonstige Umstände, denen er erkennbar eine Bedeutung
für die Organspende beimißt, durch einen Arzt aufzuklären.
Die Aufklärung hat in Anwesenheit eines weiteren Arztes,
für den § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechend gilt,
und, soweit erforderlich, anderer sachverständiger Personen
zu erfolgen. Der Inhalt der Aufklärung und die Einwilligungserklärung
des Organspenders sind in einer Niederschrift aufzuzeichnen,
die von den aufklärenden Personen, dem weiteren Arzt
und denn Spender zu unterschreiben ist. Die Niederschrift
muß auch eine Angabe über die versicherungsrechtliche
Absicherung der gesundheitlichen Risiken nach Satz 1 enthalten.
Die Einwilligung kann schriftlich oder mündlich widerrufen
werden.
(3) Die Entnahme von Organen bei einem Lebenden darf erst
durchgeführt werden, nachdem sich der Organspender und
der Organempfänger zur Teilnahme an einer ärztlich
empfohlenen Nachbetreuung bereit erklärt haben. Weitere
Voraussetzung ist, daß die nach Landesrecht zuständige
Kommission gutachtlich dazu Stellung genommen hat, ob begründete
tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß
die Einwilligung in die Organspende nicht freiwillig erfolgt
oder das Organ Gegenstand verbotenen Handeltreibens nach §17
ist. Der Kommission muß ein Arzt, der weder an der Entnahme
noch an der Übertragung von Organen beteiligt ist, noch
Weisungen eines Arztes untersteht, der an solchen Maßnahmen
beteiligt ist, eine Person mit der Befähigung zum Richteramt
und eine in psychologischen Fragen erfahrene Person angehören.
Das Nähere, insbesondere zur Zusammensetzung der Kommission,
zum Verfahren und zur Finanzierung, wird durch Landesrecht
bestimmt.
Vierter Abschnitt Entnahme, Vermittlung und Übertragung
bestimmter Organe
§ 9 Zulässigkeit der Organübertragung
Die Übertragung von Herz, Niere, Leber,
Lunge, Bauchspeicheldrüse und Darm darf nur in dafür
zugelassenen Transplantationszentren (§ 10) vorgenommen
werden. Sind diese Organe Spendern nach § 3 oder §
4 entnommen worden (vermittlungspflichtige Organe), ist ihre
Übertragung nur zulässig, wenn sie durch die Vermittlungsstelle
unter Beachtung der Regelungen nach § 12 vermittelt worden
sind. Sind vermittlungspflichtige Organe im Geltungsbereich
dieses Gesetzes entnommen worden, ist ihre Übertragung
darüber hinaus nur zulässig, wenn die Entnahme unter
Beachtung der Regelungen nach § 11 durchgeführt
wurde.
§ 10 Transplantationszentren
(1) Transplantationszentren sind Krankenhäuser
oder Einrichtungen an Krankenhäusem, die nach §
108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach anderen
gesetzlichen Bestimmungen für die Übertragung von
in § 9 Satz 1 genannten Organen zugelassen sind. Bei
der Zulassung nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
sind Schwerpunkte für die Übertragung dieser Organe
zu bilden, um eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und
wirtschaftliche Versorgung zu gewährleisten und die erforderliche
Qualität der Organübertragung zu sichern.
(2) Die Transplantationszentren sind verpflichtet,
- Wartelisten der zur Transplantation angenommenen Patienten
mit den für die Organvermittlung nach § 12 erforderlichen
Angaben zu führen sowie unverzüglich über
die Annahme eines Patienten zur Organübertragung und
seine Aufnahme in die Warteliste zu entscheiden und den
behandelnden Arzt darüber zu unterrichten, ebenso über
die Herausnahme eines Patienten aus der Warteliste,
- über die Aufnahme in die Warteliste nach Regeln zu
entscheiden, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen
Wissenschaft entsprechen, insbesondere nach Notwendigkeit
und Erfolgsaussicht einer Organübertragung,
- die auf Grund der §§ 11 und 12 getroffenen
Regelungen zur Organentnahme und Organvermittlung einzuhalten,
- jede Organübertragung so zu dokumentieren, daß
eine lückenlose Rückverfolgung der Organe vom
Empfänger zum Spender ermöglicht wird; bei der
Übertragung von vemmittlungspflichtigen Organen ist
die Kenn-Nummer (§ 13 Abs. 1 Satz 1) anzugeben, um
eine Rückverfolgung durch die Koordinierungsstelle
zu ermöglichen,
- vor und nach einer Organübertragung Maßnahmen
für eine erforderliche psychische Betreuung der Patienten
im Krankenhaus sicherzustellen und
- nach Maßgabe der Vorschriften des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch Maßnahmen zur Qualitätssicherung,
die auch einen Vergleich mit anderen Transplantationszentren
ermöglichen, im Rahmen ihrer Tätigkeit nach diesem
Gesetz durchzuführen; dies gilt für die Nachbetreuung
von Organspendern nach § 8 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.
(3) Absatz 2 Nr. 4 und 6 gilt für die Übertragung
von Augenhornhäuten entsprechend.
§ 11 Zusammenarbeit bei der Organentnahme, Koordinierungsstelle
(1) Die Entnahme von vemmittlungspflichtigen
Organen einschließlich der Vorbereitung von Entnahme,
Vermittlung und Übertragung ist gemeinschaftliche Aufgabe
der Transplantationszentren und der anderen Krankenhäuser
in regionaler Zusammenarbeit. Zur Organisation dieser Aufgabe
errichten oder beauftragen die Spitzenverbände der Krankenkassen
gemeinsam, die Bundesärztekammer und die Deutsche Krankenhausgesellschaft
oder die Bun- desverbände der Krankenhausträger
gemeinsam eine geeignete Einrichtung (Koordinierungsstelle).
Sie muß auf Grund einer finanziell und organisatorisch
eigenständigen Trägerschaft, der Zahl und Qualifikation
ihrer Mitarbeiter, ihrer betrieblichen Organisation sowie
ihrer sachlichen Ausstattung die Gewähr dafür bieten,
daß die Maßnahmen nach Satz 1 in Zusammenarbeit
mit den Transplantations- zentren und den anderen Krankenhäusern
nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.
Die Transplantationszentren müssen in der Koordinierungsstelle
angemessen vertreten sein.
(2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam,
die Bundesärztekammer, die Deutsche Krankenhausgesellschaft
oder die Bundesverbände der Krankenhausträger gemeinsam
und die Koordinierungsstelle regeln durch Vertrag die Aufgaben
der Koordinierungsstelle mit Wirkung für die Transplantationszentren
und die anderen Krankenhäuser. Der Vertrag regelt insbesondere
- die Anforderungen an die im Zusammenhang mit einer Organentnahme
zum Schub der Organempfänger erforderlichen Maßnahmen
sowie die Rahmenregelungen für die Zusammenarbeit der
Beteiligten,
- die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch mit der
Vermittlungsstelle,
- die Unterstützung der Transplantationszentren bei
Maßnahmen zur Qualitätssicherung,
- den Ersatz angemessener Aufwendungen der Koordinierungsstelle
für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz
einschließlich der Abgeltung von Leistungen, die Transplantationszentren
und andere Krankenhäuser im Rahmen der Organentnahme
erbringen.
(3) Der Vertrag. nach den Absägen 1
und 2 sowie seine Änderung bedarf der Genehmigung durch
das Bundesministerium für Gesundheit und ist im Bundesanzeiger
bekanntzumachen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der
Vertrag oder seine Änderung den Vorschriften dieses Gesetzes
und sonstigem Recht entspricht. Die Spitzenverbände der
Krankenkassen gemeinsam, die Bundesärztekammer und die
Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände
der Krankenhausträger gemeinsam überwachen die Einhaltung
der Vertragsbestimmungen.
(4) Die Transplantationszentren und die anderen Krankenhäuser
sind verpflichtet, untereinander und mit der Koordinierungsstelle
zusammenzuarbeiten. Die Krankenhäuser sind verpflichtet,
den endgültigen, nicht behebbaren Ausfall der Gesamtfunktion
des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms von
Patienten, die nach ärztlicher Beurteilung als Spender
vermittlungspflichtiger Organe in Betracht kommen, dem zuständigen
Transplantationszentrum mitzuteilen, das die Koordinierungsstelle
unterrichtet. Das zuständige Transplantationszentrum
klärt in Zusammenarbeit mit der Koordinierungsstelle,
ob die Voraussetzungen für eine Organentnahme vorliegen.
Hierzu erhebt das zuständige Transplantationszentrum
die Personalien dieser Patienten und weitere für die
Durchführung der Organentnahme und -vermittlung erforderliche
personenbezogene Daten. Die Krankenhäuser sind verpflichtet,
dem zuständigen Transplantationszentrum diese Daten zu
übermitteln; dieses übermittelt die Daten an die
Koordinierungsstelle.
(5) Die Koordinierungsstelle veröffentlicht jährlich
einen Bericht, der die Tätigkeit jedes Transplantationszentrums
im vergangenen Kalenderjahr nach einheitlichen Vorgaben darstellt
und insbesondere folgende, nicht personenbezogene Angaben
enthält:
- Zahl und Art der durchgeführten Organübertragungen
nach § 9 und ihre Ergebnisse, getrennt nach Organen
von Spendern nach den §§ 3 und 4 sowie nach §
8,
- die Entwicklung der Warteliste, insbesondere aufgenommene,
transplantierte, aus anderen Gründen ausgeschiedene
sowie verstorbene Patienten,
- die Gründe für die Aufnahme oder Nichtaufnahme
in die Warteliste,
- Altersgruppe, Geschlecht, Familienstand und Versichertenstatus
der zu den Nummern 1 bis 3 betroffenen Patienten,
- die Nachbetreuung der Spender nach § 8 Abs. 3 Satz
1 und die Dokumentation ihrer durch die Organspende bedingten
gesundheitlichen Risiken,
- die durchgeführten Maßnahmen zur Qualitätssicherung
nach § 10 Abs. 2 Nr. 6.
In dem Vertrag nach Absatz 2 können
einheitliche Vorgaben für den Tätigkeitsbericht
und die ihm zugrundeliegenden Angaben der Transplantationszentren
vereinbart werden.
(6) Kommt ein Vertrag nach den Absägen 1 und 2 nicht
innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
zustande, bestimmt das Bundesministerium für Gesundheit
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
Koordinierungsstelle und ihre Aufgaben.
§ 12 Organvermittlung, Vermittlungsstelle
(1) Zur Vermittlung der vemmittlungspflichtigen
Organe errichten oder beauftragen die Spitzenverbände
der Krankenkassen gemeinsam, die Bundesärztekammer und
die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände
der Krankenhausträger gemeinsam eine geeignete Einrichtung
(Vermittlungsstelle). Sie muß auf Grund einer finanziell
und organisatorisch eigenständigen Trägerschaft,
der Zahl und Qualifikation ihrer Mitarbeiter, ihrer betrieblichen
Organisation sowie ihrer sachlichen Ausstattung die Gewähr
dafür bieten, daß die Organvermittlung nach den
Vorschriften dieses Gesetzes erfolgt. Soweit sie Organe vermittelt,
die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes entnommen
werden, muß sie auch gewährleisten, daß die
zum Schub der Organempfänger erforderlichen Maßnahmen
nach dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft
durchgeführt werden. Es dürfen nur Organe vermittelt
werden, die im Einklang mit den am Ort der Entnahme geltenden
Rechtsvorschriften entnommen worden sind, soweit deren Anwendung
nicht zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsägen
des deutschen Rechts, insbesondere mit den Grundrechten, offensichtlich
unvereinbar ist.
(2) Als Verrmittlungsstelle kann auch eine geeignete Einrichtung
beauftragt werden, die ihren Sitz außerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes hat und die Organe im Rahmen eines internationalen
Organaustausches unter Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes
für die Organvermittlung vermittelt. Dabei ist sicherzustellen,
daß die Vorschriften der §§ 14 und 15 sinngemäß
Anwendung finden; eine angemessene Datenschutzaufsicht muß
gewährleistet sein.
(3) Die vermittlungspflichtigen Organe sind von der Vermittlungsstelle
nach Regeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen
Wissenschaft entsprechen, insbesondere nach Erfolgsaussicht
und Dringlichkeit für geeignete Patienten zu vermitteln.
Die Wartelisten der Transplantationszentren sind dabei als
eine einheitliche Warteliste zu behandeln. Die Vermittlungsentscheidung
ist für jedes Organ unter Angabe der Gründe zu dokumentieren
und unter Verwendung der Kenn-Nummer dem Transplantationszentrum
und der Koordinierungsstelle zu übermitteln.
(4) Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam,
die Bundesärztekammer, die Deutsche Krankenhausgesellschaft
oder die Bundesverbände der Krankenhausträger gemeinsam
und die Vermittlungsstelle regeln durch Vertrag die Aufgaben
der Vermittlungsstelle mit Wirkung für die Transplantationszentren.
Der Vertrag regelt insbesondere
- die Art der von den Transplantationszentren nach §
13 Abs. 3 Satz 3 zu meldenden Angaben über die Patienten
sowie die Verarbeitung und Nutzung dieser Angaben durch
die Vermittlungsstelle in einheitlichen Wartelisten für
die jeweiligen Arten der durchzuführenden Organübertragungen,
- die Erfassung der von der Koordinierungsstelle nach §
13 Abs. 1 Satz 4 gemeldeten Organe,
- die Vermittlung der Organe nach den Vorschriften des
Absatzes 3 sowie Verfahren zur Einhaltung der Vorschriften
des Absatzes 1 Satz 3 und 4,
- die Überprüfung von Vermittlungsentscheidungen
in regelmäßigen Abständen durch eine von
den Vertragspartnern bestimmte Prüfungskommission,
- die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch mit der
Koordinierungsstelle und den Transplantationszentren,
- eine regelmäßige Berichterstattung der Vermittlungsstelle
an die anderen Vertragspartner,
- den Ersatz angemessener Aufwendungen der Vermittlungsstelle
für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz,
- eine vertragliche Kündigungsmöglichkeit bei
Vertragsverletzungen der Vermittlungsstelle.
(5) Der Vertrag nach den Absätzen 1
und 4 sowie seine Änderung bedarf der Genehmigung durch
das Bundesministerium für Gesundheit und ist im Bundesanzeiger
bekanntzumachen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der
Vertrag oder seine Änderung den Vorschriften dieses Gesetzes
und sonstigem Recht entspricht. Die Spitzenverbände der
Krankenkassen gemeinsam, die Bundesärztekammer und die
Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände
der Krankenhausträger gemeinsam überwachen die Einhaltung
der Vertragsbestimmungen.
(6) Kommt ein Vertrag nach den Absätzen 1 und 4 nicht
innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
zustande, bestimmt das Bundesministerium für Gesundheit
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
Vermittlungsstelle und ihre Aufgaben.
Fünfter Abschnitt Meldungen, Datenschutz, Fristen,
Richtlinien zum Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft
§ 13 Meldungen, Begleitpapiere
(1) Die Koordinierungsstelle verschlüsselt
in einem mit den Transplantationszentren abgestimmten Verfahren
die personenbezogenen Daten des Organspenders und bildet eine
Kenn-Nummer, die ausschließlich der Koordinierungsstelle
einen Rückschluß auf die Person des Organspenders
ermöglicht. Die Kenn-Nummer ist in die Begleitpapiere
für das entnommene Organ aufzunehmen. Die Begleitpapiere
enthalten daneben alle für die Organübertragung
erforderlichen medizinischen Angaben. Die Koordinierungsstelle
meldet das Organ, die Kenn-Nummer und die für die Organvemmittlung
erforderlichen medizinischen Angaben an die Vermittlungsstelle
und übermittelt nach Entscheidung der Vermittlungsstelle
die Begleitpapiere an das Transplantationszentrum, in dem
das Organ auf den Empfänger übertragen werden soll.
Das Nähere wird im Vertrag nach §11 Abs. 2 geregelt.
(2) Die Koordinierungsstelle darf Angaben aus den Begleitpapieren
mit den personenbezogenen Daten des Organspenders zur weiteren
Information über diesen nur gemeinsam verarbeiten und
nutzen, insbesondere zusammenführen und an die Transplantationszentren
weitergeben, in denen Organe des Spenders übertragen
worden sind, soweit dies zur Abwehr einer zu befürchtenden
gesundheitlichen Gefährdung der Organempfänger erforderlich
ist.
(3) Der behandelnde Arzt hat Patienten, bei denen die Übertragung
vermittlungspflichtiger Organe medizinisch angezeigt ist,
mit deren schriftlicher Einwilligung unverzüglich an
das Transplantationszentrum zu melden, in dem die Organübertragung
vorgenommen werden soll. Die Meldung hat auch dann zu erfolgen,
wenn eine Ersatztherapie durchgeführt wird. Die Transplantations-
zentren melden die für die Organvermittlung erforderlichen
Angaben über die in die Wartelisten aufgenommenen Patienten
nach deren schriftlicher Einwilligung an die Vermittlungsstelle.
Der Patient ist vor der Einwilligung darüber zu unterrichten,
an welche Stellen seine personenbezogenen Daten übermittelt
werden. Duldet die Meldung nach Satz 1 oder 3 wegen der Gefahr
des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung des
Patienten keinen Aufschub, kann sie auch ohne seine vorherige
Einwilligung erfolgen; die Einwilligung ist unverzüglich
nachträglich einzuholen.
§ 14 Datenschutz
(1) Ist die Koordinierungsstelle oder die
Vermittlungsstelle eine nicht-öffentliche Stelle im Geltungsbereich
dieses Gesetzes, gilt § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes
mit der Maßgabe, daß die Aufsichtsbehörde
die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschuß
überwacht, auch wenn ihr hinreichende Anhaltspunkte für
eine Verletzung dieser Vorschriften nicht vorliegen oder die
Daten nicht in Dateien verarbeitet werden. Dies gilt auch
für die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
durch Personen mit Ausnahme des Erklärenden, an die nach
§ 2 Abs. 4 Auskunft aus dem Organspenderegister erteilt
oder an die die Auskunft weitergegeben worden ist.
(2) Die an der Erteilung oder Weitergabe der Auskunft,. nach
§ 2 Abs. 4 beteiligten Personen mit Ausnahme des Erklärenden,
die an der Stellungnahme nach § 8 Abs. 3 Satz 2, die
an der Mitteilung, Unterrichtung oder Übermittlung nach
§ 11 Abs. 4 sowie die an der Organentnahme, -Vermittlung
oder -übertragung beteiligten Personen dürfen personenbezogene
Daten der Organspender und der Organempfänger nicht offenbaren.
Dies gilt auch für personenbezogene Daten von Personen,
die nach § 3 Abs. 3 Satz 1 über die beabsichtigte
oder nach § 4 über eine in Frage kommende Organentnahme
unterrichtet worden sind. Die im Rahmen dieses Gesetzes erhobenen
personenbezogenen Daten dürfen für andere als in
diesem Gesetz genannte Zwecke nicht verarbeitet oder genutzt
werden. Sie dürfen für gerichtliche Verfahren verarbeitet
und genutzt werden, deren Gegenstand die Verletzung des Offenbarungsverbots
nach Saß 1 oder 2 ist.
§ 15 Aufbewahrungs- und Löschungsfristen
Die Aufzeichnungen über die Beteiligung
nach § 4 Abs. 4, zur Feststellung der Untersuchungsergebnisse
nach § 5 Abs. 2 Saß 3, zur Aufklärung nach
§ 8 Abs. 2 Satz 3 und zur gutachtlichen Stellungnahme
nach § 8 Abs. 3 Satz 2 sowie die Dokumentationen der
Organentnahme, -vermittlung und -Übertragung sind mindestens
zehn Jahre aufzubewahren. Die in Aufzeichnungen und Dokumentationen
nach den Sätzen 1 und 2 enthaltenen personenbezogenen
Daten sind spätestens bis zum Ablauf eines weiteren Jahres
zu vernichten; soweit darin enthaltene personenbezogene Daten
in Dateien gespeichert sind, sind diese innerhalb dieser Frist
zu löschen.
§ 16 Richtlinien zum Stand der Erkenntnisse der medizinischen
Wissenschaft
(1) Die Bundesärztekammer stellt den
Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft in Richtlinien
fest für
- die Regeln zur Feststellung des Todes nach § 3 Abs.
1 Nr. 2 und die Verfahrensregeln zur Feststellung des endgültigen,
nicht behebbaren Ausfalls der Gesamtfunktion des Großhirns,
des Kleinhirns und des Hirnstamms nach § 3 Abs. 2 Nr.
2 einschließlich der dazu jeweils erforderlichen ärztlichen
Qualifikation,
- die Regeln zur Aufnahme in die Warteliste nach §
10 Abs. 2 Nr. 2 einschließlich der Dokumentation der
Gründe für die Aufnahme oder die Ablehnung der
Aufnahme,
- die ärztliche Beurteilung nach §11 Abs. 4 Satz
2,
- die Anforderungen an die im Zusammenhang mit einer Organentnahme
zum Schutz der Organempfänger erforderlichen Maßnahmen
einschließlich ihrer Dokumentation, insbesondere an
- die Untersuchung des Organspenders, der entnommenen
Organe und der Organempfänger, und die gesundheitlichen
Risiken für die Organempfänger, insbesondere
das Risiko der Übertragung von Krankheiten, so
gering wie möglich zu halten,
- die Konservierung, Aufbereitung, Aufbewahrung und
Beförderung der Organe, um diese in einer ZL Übertragung
oder zur weiteren Aufbereitung uni Aufbewahrung vor
einer Übertragung geeignete Beschaffenheit zu erhalten,
- die Regeln zur Organvermittlung nach § 12 Abs. '
Satz 1 und
- die Anforderungen an die im Zusammenhang mit eine Organentnahme
und -übertragung erforderlichen Maß nahmen zur
Qualitätssicherung.
Die Einhaltung des Standes der Erkenntnisse
der medizinischen Wissenschaft wird vermutet, wenn die Richtlinie'
der Bundesärztekammer beachtet worden sind.
(2) Bei der Erarbeitung der Richtlinien nach Absatz Satz 1
Nr. 1 und 5 sollen Ärzte, die weder an der Entnahme noch
an der Übertragung von Organen beteiligt sind, noch Weisungen
eines Arztes unterstehen, der an solchen Maß nahmen
beteiligt ist, bei der Erarbeitung der Richtlinien nach Absatz
1 Satz 1 Nr. 2 und 5 Personen mit der Befähigung zum
Richteramt und Personen aus dem Kreis de Patienten, bei der
Erarbeitung vom Richtlinien nach Ab. Satz 1 Satz 1 Nr. 5 ferner
Personen aus dem Kreis des Angehörigen von Organspendern
nach § 3 oder § 4 angemessen vertreten sein.
Sechster Abschnitt Verbotsvorschriften
§ 17 Verbot des Organhandels
(1) Es ist verboten, mit Organen, die einer
Heilbehandlung zu dienen bestimmt sind, Handel zu treiben.
Satz 1 gilt nicht für
- die Gewährung oder Annahme eines angemessenen Entgelts
für die zur Erreichung des Ziels der Heilbehandlung
gebotenen Maßnahmen, insbesondere für die Entnahme,
die Konservierung, die weitere Aufbereitung einschließlich
der Maßnahmen zum Infektionsschutz, die Aufbewahrung
und die Beförderung der Organe, sowie
- Arzneimittel, die aus oder unter Verwendung von Organen
hergestellt sind und den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes
über die Zulassung oder Registrierung unterliegen oder
durch Rechtsverordnung von der Zulassung oder Registrierung
freigestellt sind.
(2) Ebenso ist verboten, Organe, die nach
Absatz 1 Satz 1 Gegenstand verbotenen Handeltreibens sind,
zu entnehmen, auf einen anderen Menschen zu übertragen
oder sich übertragen zu lassen.
Siebter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 18 Organhandel
(1) Wer entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1
mit einem Organ Handel treibt oder entgegen § 17 Abs.
2 ein Organ entnimmt, überträgt oder sich übertragen
läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes
1 gewerbsmäßig, ist die Strafe Freiheitsstrafe
von einem Jahr bis zu fünf Jahren.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Das Gericht kann bei Organspendern, deren Organe Gegenstand
verbotenen Handeltreibens waren, und bei Organempfängern
von einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen oder die Strafe
nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs).
§ 19 Weitere Strafvorschriften
(1) Wer entgegen § 3 Abs. 1 oder2 oder
§ 4 Abs. 1 Satz 2 ein Organ entnimmt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a,
b, Nr. 4 oder Satz 2 ein Organ entnimmt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Wer entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 oder 3 eine Auskunft
erteilt oder weitergibt oder entgegen § 13 Abs. 2 Angaben
verarbeitet oder nutzt oder entgegen § 14 Abs. 2 Satz
1 bis 3 personenbezogene Daten offenbart, verarbeitet oder
nutzt, wird, wenn die Tat nicht in § 203 des Strafgesetzbuchs
mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der Versuch
strafbar.
(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes
1 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder Geldstrafe.
§ 20 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
- entgegen § 5 Abs. 2 Satz 3 die Feststellung der
Untersuchungsergebnisse oder ihren Zeitpunkt nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen
Weise aufzeichnet oder nicht unterschreibt,
- entgegen § 9 ein Organ überträgt,
- entgegen §10 Abs. 2 Nr. 4, auch in Verbindung mit
Abs. 3, die Organübertragung nicht oder nicht in der
vorgeschriebenen Weise dokumentiert oder
- entgegen § 15 Satz 1 eine dort genannte Unterlage
nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu
fünfzigtausend Deutsche Mark, in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend
Deutsche Mark geahndet werden.
Achter Abschnitt Schlußvorschriften
§ 21 Änderung des Arzneimittelgesetzes
Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBI. I S. 3018), zuletzt
geändert gemäß Artikel 3 der Verordnung vom
21. September 1997 (BGBI. I S.2390), wird wie folgt geändert:
- In § 2 Abs. 3 wird nach Nummer 7 der Punkt am Ende
des Satzes durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 8
angefügt:
"8. die in § 9 Satz 1 des Transplantationsgesetzes
genannten Organe und Augenhornhäute, wenn sie zur Übertragung
auf andere Menschen bestimmt sind."
- § 80 wird wie folgt geändert:
- In Satz 1 wird nach Nummer 3 der Punkt am Ende des
Satzes durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4
angefügt:
"4. menschliche Organe, Organteile und Gewebe,
die unter der fachlichen Verantwortung eines Arztes
zum Zwecke der Übertragung auf andere Menschen
entnommen werden, wenn diese Menschen unter der fachlichen
Verantwortung dieses Arztes behandelt werden."
- Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 Nr. 4 gilt nicht für Blutzubereitungen."
§ 22 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 115a Abs. 2 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel
1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBI. I S.2477), das
zuletzt gemäß Artikel 39 der Verordnung vom 21.
September 1997 (BGBI. I S. 2390) geändert worden ist,
wird wie folgt gefaßt:
"(2) Die vorstationäre Behandlung ist auf längstens
drei Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn
der stationären Behandlung begrenzt. Die nachstationäre
Behandlung darf sieben Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen,
bei Organübertragungen nach § 9 des Trans- plantationsgesetzes
drei Monate nach Beendigung der stationären Krankenhausbehandlung
nicht überschreiten. Die Frist von 14 Tagen oder drei
Monaten kann in medizinisch begründeten Einzelfällen
im Einvernehmen mit dem einweisenden Arzt verlängert
werden. Kontrolluntersuchungen bei Organübertragungen
nach § 9 des Transplantationsgesetzes dürfen vom
Krankenhaus auch nach Beendigung der nachstationären
Behandlung fortgeführt werden, um die weitere Krankenbehandlung
oder Maßnahmen der Qualitätssicherung wissenschaftlich
zu begleiten oder zu Unterstützen. Eine notwendige ärztliche
Behandlung außerhalb des Krankenhauses während
der vor- und nachstationären Behandlung wird im Rahmen
des Sicherstellungsauftrags durch die an der vertragsärztlichen
Versorgung teilnehmenden Ärzte gewährleistet.
Das Krankenhaus hat den einweisenden Arzt über die vor-
oder nachstationäre Behandlung sowie diesen und die an
der weiteren Krankenbehandlung jeweils beteiligten Ärzte
über die Kontrolluntersuchungen und deren Ergebnis unverzüglich
zu unterrichten. Die Sätze 2 bis 6 gelten für die
Nachbetreuung von Organspendern nach § 8 Abs. 3 Satz
1 des Transplantationsgesetzes entsprechend."
§ 23 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
§ 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe b des Siebten
Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung -
(Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBI. I S.1254),
das zulegt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. April 1997
(BGBI. I S. 968) geändert worden ist, wird wie folgt
gefaßt:
"b) Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder
Gewebe spenden,".
§ 24 Änderung des Strafgesetzbuchs
§ 5 des Strafgesetzbuchs in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBI. I S. 945,
1160), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. August
1997 (BGBI. I S.2038) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
- In Nummer 14 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
- Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 15 angefügt:
"15. Organhandel (§ 18 des Transplantationsgesetzes),
wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist."
§ 25 Übergangsregelungen
(1) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende
Verträge über Regelungsgegenstände nach §
11 gelten weiter, bis sie durch Vertrag nach § 11 Abs.1
und 2 abgelöst oder durch Rechtsverordnung nach §
11 Abs.6 ersetzt werden.
(2) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Verträge
über Regelungsgegenstände nach § 12 gelten
weiter, bis sie durch Vertrag nach § 12 Abs.1 und 4 abgelöst
oder durch Rechtsverordnung nach § 12 Abs.6 erseht werden.
§ 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 1997
in Kraft, soweit in Satz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist.
§ 8 Abs.3 Satz 2 und 3 tritt am 1. Dezember 1999 in Kraft.
(2) Am 1. Dezember 1997 treten außer Kraft:
- die Verordnung über die Durchführung von Organtransplantationen
vom 4. Juli 1975 (GBI. I Nr. 32 S. 597), geändert durch
Verordnung vom 5. August 1987 (GBI.1 Nr.19 S.199),
- die Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung
über die Durchführung von Organtransplantationen
vom 29. März 1977 (GBI.1 Nr.13 S.141).
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird
im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 5. November 1997
Der Bundespräsident Roman Herzog
Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Gesundheit Horst Seehofer
Der Bundesminister der Justiz Schmidt-Jortzig
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert
Blüm
Quelle: Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 74,
ausgegeben zu Bonn am 11.November 1997
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